Institute, die vertraglich gebundene Vermittler anschließen, haften für deren Fehler gegenüber Dritten wie für eigenes Verschulden. Dies zusätzlich zu ihrer Haftung für ihre eigene Geschäftstätigkeit.
Diese Funktion ist in einer Haftungsvorsorge ausdrücklich zu vereinbaren. Die Deckungssumme sollte sich an Anzahl, Tätigkeit und Geschäftsvolumen der gebundenen Vermittler orientieren.
Einige Risikoträger bieten an auch das persönliche Haftungsrisiko der gebundenen Vermittler in die Vorsorge des Haftungsdaches zu integrieren oder zumindest auf Regresse gegen die Vermittler zu verzichten.
In der Regel ist das jedoch nicht der Fall. Bestehende Vorsorgen sind von allen Partnern diesbezüglich zu überprüfen.
Auch unter einem Haftungsdach haften angeschlossene Vermittler gegenüber Dritten wie für eigenes Verschulden. Ein Risiko, das häufig übersehen wird.